1. Angebot und
Vertragsabschluß
1.
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende
Vertragsbedingungen maßgebend.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge
werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers
verbindlich.
2.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3.
An vorgelegten Angeboten, Ausarbeitungen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden.
2. Umfang der Lieferungspflicht
1.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
durch den Auftragnehmer maßgebend.
2.
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere
Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preise und Zahlung
1.
Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die derzeit gültige,
gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich
berechnet.
2.
Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens
innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen
3.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer
nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der
Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen
des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist
ausgeschlossen.
4. Lieferzeit
1.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk
verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt
worden ist.
2.
Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei
Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert
sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3.
Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung,
insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten
Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung
zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle
Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H.
des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen
verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
4.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe
der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen
Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des
Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen
Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
5.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des
Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
5. Gefahrenübergang und Endgegennahme des Liefergegenstandes
1.
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer
oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des
Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des
Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den
Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
versichert.
2.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft
ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu
versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu
nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen
bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung
dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt
der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden
Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber
um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger
Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
4.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
7. Haftung für Mängel
der Lieferung
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern,
die innerhalb von 12 Monaten oder 1000 Betriebsstunden seit Lieferung
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel
aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche
- gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten oder 1000
Betriebstunden. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die
gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
2.
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
-
Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder
Dritte
-
Fehlerhafter Zustand
der übrigen Fahrwerkskomponenten ( Antriebsräder, Laufrollen usw.)
-
Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
-
Bei übermäßiger Beanspruchung und
-
Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
4.
Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber
nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit,
von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu
verlangen.
5.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die
Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes Im übrigen trägt der Auftraggeber
die Kosten.
6.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne
vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
7.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
bestehen nur
-
bei grobem Verschulden
-
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
-
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
-
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
-
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im
Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft, soweit gesetzlich zulässig
9.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im
Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung
vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten
verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine
Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den
Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich
ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
10.
Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen
dieses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann
bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten
geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine
behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem
Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten
bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber
den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise
benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen
ist.
8. Rechte des
Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des
Auftragnehmers
1.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer
die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird.
Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die
Gegenleistung entsprechend mindern.
2.
Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug
befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt
berechtigt.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch
Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
4.
Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer
eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung
eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch
sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
5.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar
auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden
sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich
des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an
privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird
-
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden,
die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
-
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit
der Auftragnehmer garantiert hat.
Im
übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung,
Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
9. Haftung für
Nebenpflichten
Wenn
durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom
Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
10. Recht des
Auftragnehmers auf Rücktritt
Für
den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers bestehen nur bei groben Verschulden des Auftragnehmers.
Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort
für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im
Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des
Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung,
die den Vertrag abgeschlossen hat.
12. Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken
Stand 28.03.2004